§ 1 Erlaubnis / Behördliche Genehmigung

Der Verleiher erklärt, die Erlaubnis nach § 1 AÜG zu besitzen.

Er wird dem Entleiher unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen (§ 12 Abs.2 S. 2 AÜG).

 

§ 2 Arbeitnehmerüberlassung / Verrechnungssätze

Der Verleiher überlässt dem Entleiher für die Zeit vom Tag des Einsatzes

siehe Auftragsbestätigung / Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag nachstehend aufgeführten Leiharbeitnehmer

Name:                           siehe Auftragsbestätigung / Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag

Qualifikation:               siehe Auftragsbestätigung / Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag

zur Tätigkeit als:          siehe Auftragsbestätigung / Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag

a)       Pflegehelfer/in

b)       Pflegefachkraft

besondere Merkmale der Tätigkeit:

zu a) Grund-, Körperpflege und Versorgung der Patienten/ Bewohner, Dokumentation

zu b) Behandlungspflege und Versorgung der Patienten/Bewohner, Dokumentation

erforderliche berufliche Qualifikationen:

zu a) Pflegebasiskurs oder Gleichwertiges

zu b) Exam. Altenpfleger/in oder Exam. Gesundheits- u. Krankenpfleger/in oder Krankenschwester

Verrechnungssatz/Std. zzgl. MwSt.:

zu a) Verhandlungsbasis

zu b) Verhandlungsbasis

Der Einsatzort ist nach Absprache der Ort der zu erbringenden Pflegeleistung des Entleihers. Mit dem vereinbarten Verrechnungssatz sind die gesamten Aufwendungen des Verleihers abgegolten (insbesondere Lohn/Gehalt nebst Nebenkosten, wie Lohn-bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, Sozialversicherungsbeiträge und Urlaubsvergütung).

Folgende Zuschläge fallen auf den vereinbarten Stundenverrechnungssatz an:

    für die Nachtarbeit (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) 25%

    für Sonntagsarbeit 50%

    für Samstagsarbeit 15%

    für Feiertagsarbeit 100%

    Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr 100%

Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Der Entleiher bezahlt die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnungen.

 

§ 3 Rechtsstellung des Leiharbeitnehmer

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer werden unmittelbare vertragliche Beziehungen nicht begründet. Während des Einsatzes unterliegt der Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Er ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt.

 

§ 4 Auswahl der Leiharbeitnehmer / Ersatzstellung

Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines Leiharbeitnehmers meldet, werden bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. Im Rahmen der Möglichkeiten des Verleihers wird dieser eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Der Verleiher kann während des laufenden Einsatzes Leiharbeitnehmer gegen andere, in gleicher Weise geeignete Leiharbeitnehmer austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden. Für wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Leiharbeitnehmer – der Grund der Abwesenheit wird so früh wie möglich mitgeteilt – wird der Verleiher schnellstmöglich Ersatz stellen. Eine Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Fernbleibens von Arbeitnehmer wird nicht übernommen.

 

§ 5 Einsatz der Leiharbeitnehmer und Streik

Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt den Leiharbeitnehmer nur entsprechende Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart werden. Außerdem setzt der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht für die Beförderung von Geld oder zum Inkasso ein und stellt den Verleiher insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Entleiher händigt dem Leiharbeitnehmer keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Entleiher von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Leiharbeitnehmer abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Leiharbeitnehmer stimmt dem Einsatz zu.

 

§ 6 Zeiterfassung

Soweit und solange eine elektronische Zeiterfassung beim Entleiher nicht erfolgt oder erfolgen kann, legt jeder Leiharbeitnehmer nach Dienstende einen Stundennachweis vor. Die erbrachten Stunden sind von einem Bevollmächtigten, i.d.R. von der Pflegedienstleitung, gegenzuzeichnen. Die insgesamt zu Ende einer Kalenderwoche erbrachten Stunden sind aufaddiert wöchentlich ebenfalls von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Stunden sind als Dezimalbruch auszuweisen. Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist der Verleiher berechtigt, die vom Leiharbeitnehmer erfassten Stunden gegenüber dem Entleiher abzurechnen. Unabhängig davon, sind pro Tag mindestens die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Stunden zu berechnen.

 

§ 7 Haftung

Im Hinblick darauf, dass der entsandte Leiharbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit oder anlässlich seiner verursacht. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den entsandten Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung des Verleihers für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

§ 8 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung

Dem Entleiher wird die Möglichkeit eingeräumt, mit dem vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision (wie nachstehend geregelt) ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Der Zweck der Arbeitnehmerüberlassung darf nicht zur kostenlosen Personalbeschaffung zugunsten des Entleihers genutzt werden. 

Kommt es während der Dauer eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Entleiher oder eines mit Ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmens und dem Leiharbeitnehmer zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, gilt dies unwiderleglich als Personalvermittlung.

Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit Ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag schließt. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf der vorangegangenen Überlassung beruht.

Der Verleiher hat in beiden Fällen Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision gegenüber dem Entleiher. Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.

Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unaufgefordert umgehend mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde sowie ihm eine Kopie des Arbeitsvertrages zu übermitteln. Sollte der Verleiher im Streitfall Indizien glaubhaft machen, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind gleichermaßen provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Die Vermittlungsprovision beträgt nach Beginn der Überlassung bei einer Übernahme

a) innerhalb der ersten 3 Monate 2 Bruttomonatsgehälter,

b) innerhalb des 4. bis 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter.

c) innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt

d) innerhalb des 10. bis 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehälter.

Die Provisionsregelung gilt bereits im 1. Überlassungsmonat. Es werden mehrere Überlassungen eines Leiharbeitnehmers jeweils ab dem 1. Überlassungstag zusammengerechnet. Hat der Leiharbeitnehmer eine der Überlassungen mindestens 6 Monate pausiert, so gilt für den Zeitraum danach der erste Einsatztag als 1. Überlassungstag. 

Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung. Die Vermittlungs- provision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für den Abschluss von Ausbildungsverhältnissen.

 

§ 9 Steuern / Sozialversicherungsbeiträge

Der Verleiher führt für die Leiharbeitnehmer die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.

 

§ 10 Meldungen/ Arbeitserlaubnis

Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert der Verleiher zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Entleiher verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes

einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen, stellt der Entleiher den Verleiher von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

 

§ 11 Höhere Gewalt

Jeder Partner hat das Recht, bei höherer Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung und Betriebsstilllegung zu verlangen, dass der Vertrag den veränderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird.

 

§ 12 Stornierung einzelner Dienste

Stornierung einzelner Dienste lt. Auftragsbestätigung / Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag seitens des Entleihers müssen 72 Stunden vor Dienstantritt erfolgen, andernfalls ist der Verleiher zur vollständigen Rechnungsstellung berechtigt.

 

§ 13 Kündigung/ Schriftform

Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 10 Arbeitstagen gekündigt werden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform sowie der Genehmigung des Verleihers.

 

§ 14 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten wird in Potsdam vereinbart. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Potsdam.

 

§ 15 Arbeitsschutzvereinbarung

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeiternehmers den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich – rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Entleihers unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

Der Entleiher gewährt Verleiher oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der betreuenden Niederlassung unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Entleiher wird dem Verleiher über die notwendige Angebots – und Pflichtvorsorge nach Arb.Med.VV vor Arbeitsantritt informieren.

Einweisung am Tätigkeitsort:

Die zuständige Einsatz-/Stationsleitung weist den Leiharbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Besonderheiten des Tätigkeitsortes und der zu erbringenden Leistung hin.

Arbeitsunfall:

Im Falle eines Arbeitsunfalls verpflichtet sich der Verleiher, den Entleiher sofort zu benachrichtigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Verleiher hat je eine Ausfertigung der Unfallanzeige der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu übersenden.

Erste Hilfe:

Die Einrichtung und Maßnahmen zur ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nah kommt.